CESOP

Management Summary

Die Leitlinien für die Meldung von Zahlungsdaten durch Zahlungsdienstleister und die Übermittlung an das zentrale elektronische Zahlungssystem (CESOP) sind Bestimmungen, die den Zahlungsdienstleistern Vorgaben für die Meldung von Zahlungsdaten und deren Übermittlung an das zentrale elektronische Zahlungssystem geben. Im Folgenden sind die wichtigsten Punkte aus diesen Leitlinien (Link zur Europäischen Kommission) zusammengefasst:

 


  1. Zweck: Die Leitlinien haben das Ziel, die Effizienz, Sicherheit und Integrität des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten. Sie sollen sicherstellen, dass die Zahlungsinformationen korrekt erfasst und verarbeitet werden.


  2. Anwendungsbereich: Die Leitlinien gelten für alle Zahlungsdienstleister, die am zentralen elektronischen Zahlungssystem teilnehmen und Zahlungsdaten melden müssen.


  3. Zahlungsdaten: Die Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, bestimmte Informationen über Zahlungen zu erfassen und zu melden. Dazu gehören unter anderem Angaben zum Zahlungsauftraggeber, Zahlungsempfänger, Betrag, Währung und Verwendungszweck.


  4. Meldeverfahren: Die Leitlinien legen fest, wie die Zahlungsdienstleister die Zahlungsdaten melden müssen. Es werden spezifische Formate und Protokolle vorgeschrieben, um eine einheitliche Übermittlung sicherzustellen.


  5. Zeitrahmen: Die Zahlungsdienstleister müssen die Zahlungsdaten innerhalb einer festgelegten Frist an das zentrale elektronische Zahlungssystem übermitteln. Der genaue Zeitrahmen wird in den Leitlinien festgelegt und kann je nach Art der Zahlung variieren.


  6. Sicherheitsmaßnahmen: Die Leitlinien betonen die Bedeutung von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der übermittelten Zahlungsdaten. Die Zahlungsdienstleister müssen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit und Integrität der Daten zu gewährleisten.


  7. Sanktionen: Bei Verstößen gegen die Leitlinien können Sanktionen verhängt werden. Die genauen Konsequenzen werden von den zuständigen Behörden festgelegt und können Geldstrafen oder andere Maßnahmen umfassen.

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Einleitung/Hintergrund

Ab dem 1. Januar 2024 haben Zahlungsdienstleister bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen aufzuzeichnen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) quartalsweise zu übermitteln.
Dies ist auf ein Legislativpaket zurückzuführen, welches vom europäischen Rat am 18. Februar 2020 angenommen worden ist:

  • Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG
  • Verordnung (EU) 2020/283 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Im Rahmen dieses Pakets müssen Zahlungsdienstleister, die Zahlungsdienste in der EU anbieten, die Zahlungsempfänger bei grenzüberschreitenden Zahlungen überwachen und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten Informationen über diejenigen übermitteln,
die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten.

Diese Informationen werden anschließend in einer europäischen Datenbank, dem zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystem (Central Electronic System of Payment Information – CESOP), zentralisiert, wo sie gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen werden.

Anwendungsbereichs der Meldepflicht

  • Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 243a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG
  • Erbringt Zahlungsdienste im Sinne von Artikel 243a Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG
  • Muss an der Abwicklung einer Zahlung im Sinne von Artikel 243a Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempfänger beteiligt sein, wenn sich der Zahler in einem Mitgliedstaat befindet und der Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder in einem Drittland ansässig ist.

Die gemeldeten Zahlungen müssen grenzüberschreitend sein.

Der Zahlungsdienstleister führt mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Kalenderquartal an einen bestimmten Zahlungsempfänger aus

Betroffene Rechtsträger

  • Kreditinstitute
  • E-Geld-Institute
  • Zahlungsinstitute, die nicht für eine der anderen in PSD2 aufgeführten Kategorien infrage kommen
  • Postgiroämter

Die Freistellung für kleine Zahlungsdienstleister nach Artikel 32 PSD2 gilt nicht für die Meldepflicht für das CESOP, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt, sind.

Betroffene Zahlungen

Eine Zahlung entspricht dem Transfer von Geldmitteln von einem Zahler (dem Auslöser) an einen Zahlungsempfänger (den Begünstigten)
Der Zahler ist „eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder – falls kein Zahlungskonto vorhanden ist – eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt“.
Der „Zahlungsempfänger“ ist hingegen „eine natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll.“ Der Zahlungsempfänger ist somit der Begünstigte der in Ausführung der Zahlung transferierten Geldmittel.
Eines der Schlüsselelemente hinsichtlich des Zahlungsempfängers ist das Konzept des „beabsichtigten Zahlungsempfängers“.
Nur Daten zu grenzüberschreitenden Zahlungen sind an die Mitgliedstaaten und das CESOP zu übermitteln. Daten zu innerstaatlichen Zahlungen sind gemäß den Bestimmungen der Richtlinie nicht zu erheben.
Der Zahlungsempfänger kann hingegen in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland ansässig sein.

In der Praxis bedeutet dies, dass die meldepflichtige Zahlung Folgendes umfasst:

  • Zahlungen eines Zahlers in einem Mitgliedstaat an einen Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat (vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu melden)
  • Zahlungen eines Zahlers in einem Mitgliedstaat an einen Zahlungsempfänger in einem Drittgebiet oder Drittland (vom Zahlungsdienstleister des Zahlers zu melden)

Wichtige meldepflichtige Zahlungsmethoden

  • Banküberweisungen
  • Lastschriften
  • Finanztransfers
  • Kartenzahlungen (Drei-Parteien- bzw. Vier-Parteien-Kartensystem)
  • Elektronisches Geld (E-Geld)
  • Elektronische Geldbörse (E-Wallet)
  • E-Gutschein (E-Voucher)
  • Marktplätze und Intermediäre, die Mittel im eigenen Namen vereinnahmen

Es sei darauf hingewiesen, dass ein Zahlungsvorgang bereits als abgeschlossen gilt und in den Aufzeichnungen der Zahlungsdienstleister erfasst werden kann, selbst wenn zwischen den beteiligten Zahlungsdienstleistern noch kein tatsächlicher Geldtransfer erfolgt ist.
Darüber hinaus sind in Artikel 3 der PSD2 spezifische Ausnahmeregelungen für Zahlungsdienste festgelegt, die den Anwendungsbereich der Meldepflicht weiter einschränken und nicht in den Anwendungsbereich der Meldepflicht:

  • Gutscheine in Papierform und Barzahlungen
  • Schecks
  • begrenzt verwendbare Zahlungsmethoden

Erforderliche fachliche Datenfelder

Es sei darauf hingewiesen, dass 15 Haupdatenelemente nach jetzigem Kenntnisstand zu melden sind (z.B. BIC/Kennung des meldenden Zahlungsdienstleisters und die korrespondierende BIC/Kennung des im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleisters).
Artikel 243d in der Richtlinie (EU) 2020/284 definiert die zu meldenden Inhalte im Detail und sind in den Leitlinien auch dokumentiert; sollten Sie ihrerseits hierzu Fragen oder Informationen benötigen, sprechen Sie uns gerne an.

Leonidas Beratung

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